Rechtsprechung
   BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86   

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https://dejure.org/1989,5332
BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86 (https://dejure.org/1989,5332)
BSG, Entscheidung vom 23.08.1989 - 10 RKg 5/86 (https://dejure.org/1989,5332)
BSG, Entscheidung vom 23. August 1989 - 10 RKg 5/86 (https://dejure.org/1989,5332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kind - Schulausbildung - Zeitaufwand - Wegezeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ArbZO § 3
    Wöchentliche Mindestdauer der Schul- oder Berufsausbildung nach dem BKGG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 187
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74

    Schulausbildung - Arbeitskraft - Abendgymnasium - Möglichkeit einer

    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Berufsausbildung ist dagegen die Ausbildung, die spezifische Kenntnisse für den Beruf vermittelt, sei es in Form theoretischen Unterrichts an einer Schule, sei es durch beaufsichtigte praktische Tätigkeit in Betrieben usw. Die Rechtsprechung hat jedoch den Begriff Schul- und Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG und entsprechender Vorschriften zur "verlängerten" Waisenrente und zum "verlängerten" Kinderzuschuß dahin eingeschränkt, daß eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BSGE 21, 185, 186; 31, 152, 153 f; 39, 156, 157).

    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.

    Der 12. Senat ist in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1975 (BSGE 39, 156, 157), der sich die anderen Senate später im Ergebnis oder ausdrücklich angeschlossen haben, von der damals üblichen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden ausgegangen und hat angenommen, daß einem Schüler wöchentlich eine Gesamtbelastung von 60 Stunden zugemutet werden könne.

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Handelte es sich nämlich insoweit um einen atypischen Fall, so mußte die Beklagte bei der Aufhebung für die Vergangenheit von dem ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingeräumten Ermessen Gebrauch machen (vgl. dazu BSGE 59, 111, 114 f).
  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.
  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86

    Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs,

    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Ob für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren die Belastungsgrenze etwa unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes noch niedriger angesetzt werden muß, kann hier offengelassen werden, weil die Tochter des Klägers bei Beginn des streitigen Zeitraums das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (s dazu aber das am gleichen Tage ergangene Urteil des erkennenden Senats in der Revisionssache 10 RKg 8/86).
  • BSG, 25.04.1984 - 10 RKg 2/83

    Schulausbildung - Ausbildungsgang - Kindergeldanspruch

    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Die Rechtsprechung (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 32) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus.
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Berufsausbildung ist dagegen die Ausbildung, die spezifische Kenntnisse für den Beruf vermittelt, sei es in Form theoretischen Unterrichts an einer Schule, sei es durch beaufsichtigte praktische Tätigkeit in Betrieben usw. Die Rechtsprechung hat jedoch den Begriff Schul- und Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG und entsprechender Vorschriften zur "verlängerten" Waisenrente und zum "verlängerten" Kinderzuschuß dahin eingeschränkt, daß eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BSGE 21, 185, 186; 31, 152, 153 f; 39, 156, 157).
  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.
  • BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.
  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Berufsausbildung ist dagegen die Ausbildung, die spezifische Kenntnisse für den Beruf vermittelt, sei es in Form theoretischen Unterrichts an einer Schule, sei es durch beaufsichtigte praktische Tätigkeit in Betrieben usw. Die Rechtsprechung hat jedoch den Begriff Schul- und Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG und entsprechender Vorschriften zur "verlängerten" Waisenrente und zum "verlängerten" Kinderzuschuß dahin eingeschränkt, daß eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BSGE 21, 185, 186; 31, 152, 153 f; 39, 156, 157).
  • BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 50/87
    Auszug aus BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86
    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 64, 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus.

    Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt (BSG, Urteil a.a.O. und Urteil vom 23.08.1989, a.a.O.).

    Dies hat das Bundessozialgericht bislang verneint, wenn dem Schüler im Rahmen der Gesamtbelastung die Möglichkeit blieb, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.).

    Dem gegenüber hat der für das Kindergeldrecht zuständige 10. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 23.08.1989 (a.a.O.) die bislang zu Grunde gelegte Gesamtbelastung - nach Anfrage beim 1., 4., und 5. Senat des Bundessozialgerichts - für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren bei 40 Stunden pro Woche und für Jugendliche über 18 Jahren bei 48 Stunden pro Woche gesehen.

    Weiterhin davon ausgehend, dass eine rentenversicherungsrechtlich relevante Schulausbildung dann vorliegt, wenn es dem Schüler oder Auszubildenden im Rahmen der Gesamtbelastung nicht mehr möglich ist, eine Halbtagsbeschäftigung in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich auszuüben, hat der 10. Senat entschieden, dass ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schulausbildung befindet, wenn die Ausbildung ihn mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, während dies nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, dann der Fall sei, wenn die Ausbildung sie mehr als 28 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.).

    Ob aus dem Umstand, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 5/02 R in SozR 4-2600 § 54 Nr. 1) nur auf die Entscheidung des 10. Senats zu unter 18-jährigen Jugendlichen (SozR 5870 § 2 Nr. 64) Bezug genommen hat, zu schließen ist, dass er damit von der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung des 10. Senates zu Volljährigen (SozR 5870 § 2 Nr. 65) abgerückt ist, bleibt ebenso unklar, wie die Wirkung des zum 01.01.1997 eingeführten Abs. 4a des § 58 SGB VI im Falle von versicherungspflichtigen und insbesondere nicht versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten.

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

    Der für das Kindergeldrecht zuständige 10. Senat hat mit Urteil vom 23. August 1989 (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nachdem zuvor auf Anfrage der im Jahr 1989 für die RV der Arbeiter und der Angestellten zuständige 4. und 5. Senat erklärt hatten, nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festhalten zu wollen.

    Der 10. Senat (SozR 5870 § 2 Nr. 64) hat auf die Arbeitszeitordnung Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß nach § 3 Arbeitszeitordnung (ArbZO) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 48 Stunden betragen dürfe (sechs Werktage × täglich acht Stunden).

    Durch gesetzliche Entwicklung überholt ist dagegen die Entscheidung des 10. Senats (Urteil vom 23. August 1989, SozR 5870 § 2 Nr. 64), der insoweit auf eine Beschäftigung von 20 Wochenstunden abgestellt hat.

    Wie bereits der 10. Senat (SozR 5870 § 2 Nr. 64) dargelegt hat, empfiehlt es sich nicht, den Umfang der möglichen Erwerbstätigkeit nach "üblichen" Arbeitszeiten zu ermitteln.

    Insoweit hat der 10. Senat (SozR 5870 § 2 Nr. 64) zutreffend auf die Unterschiede zwischen einer Arbeitnehmertätigkeit und einer Ausbildung hingewiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
    Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 64, 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus.

    Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt (BSG, Urteil a.a.O. und Urteil vom 23.08.1989, a.a.O.).

    Dies hat das Bundessozialgericht bislang verneint, wenn dem Schüler im Rahmen der Gesamtbelastung die Möglichkeit blieb, eine Halbtagsbeschäftigung auszuüben (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.).

    Dem gegenüber hat der für das Kindergeldrecht zuständige 10. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 23.08.1989 (a.a.O.) die bislang zu Grunde gelegte Gesamtbelastung - nach Anfrage beim 1., 4., und 5. Senat des Bundessozialgerichts - für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren bei 40 Stunden pro Woche und für Jugendliche über 18 Jahren bei 48 Stunden pro Woche gesehen.

    Weiterhin davon ausgehend, dass eine rentenversicherungsrechtlich relevante Schulausbildung dann vorliegt, wenn es dem Schüler oder Auszubildenden im Rahmen der Gesamtbelastung nicht mehr möglich ist, eine Halbtagsbeschäftigung in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich auszuüben, hat der 10. Senat entschieden, dass ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schulausbildung befindet, wenn die Ausbildung ihn mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, während dies nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, dann der Fall sei, wenn die Ausbildung sie mehr als 28 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteile vom 23.08.1989, a.a.O.).

    Ob aus dem Umstand, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 5/02 R in SozR 4-2600 § 54 Nr. 1) nur auf die Entscheidung des 10. Senats zu unter 18-jährigen Jugendlichen (SozR 5870 § 2 Nr. 64) Bezug genommen hat, zu schließen ist, dass er damit von der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung des 10. Senates zu Volljährigen (SozR 5870 § 2 Nr. 65) abgerückt ist, bleibt ebenso unklar, wie die Wirkung des zum 01.01.1997 eingeführten Abs. 4a des § 58 SGB VI im Falle von versicherungspflichtigen und insbesondere nicht versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten.

  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten

    Der 10. Senat des BSG hat im Urteil vom 23. August 1989 (SozR 5870 § 2 Nr. 64) diese zumutbare Gesamtbelastung hingegen für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze im Regelfall auf 48 Stunden pro Woche reduziert.

    Im Ergebnis stimmt die Regelung in § 58 Abs. 4a SGB VI (ab 1. Januar 1997) mit den Ausführungen des 10. Senats des BSG im Urteil vom 23. August 1989 (SozR 5870 § 2 Nr. 64) überein, wonach eine berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit nur dann anzunehmen sei, wenn für diese mehr Zeit pro Woche aufgewendet worden ist, als für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Außerdem wird verlangt, daß die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 und BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).

    Der Begriff der Schulausbildung ist jedoch dahingehend eingeschränkt worden, daß eine Schulausbildung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65 und BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 jeweils mwN).

  • BSG, 28.10.1996 - 10 RKg 30/95

    Anspruch auf Ausbildungskindergeld beim Besuch eines Abendgymnasiums und

    Die insoweit geltenden Grundsätze ergeben sich aus den Urteilen des Senats vom 23. August 1989 (BSGE 65, 243, 245 f = SozR 5870 § 2 Nr. 65 für jugendliche, BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 für erwachsene Auszubildende).

    Demnach setzt eine Ausbildung einen zeitlichen Umfang von mehr als 28 Stunden/Woche (einschließlich des Hin- und Rückwegs von der Wohnung zur Ausbildungsstätte: BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 S 209) voraus, wenn - nach dem Maßstab des § 102 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 1985 geltenden Fassung - der Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden/Woche angenommen wird.

  • BSG, 22.11.1994 - 10 RKg 17/92

    Kindergeld - Berufsausbildung - Au-pair-Aufenthalt

    Nur dann war ihnen eine daneben ausgeübte Halbtagsbeschäftigung von 20 Stunden/Woche nicht mehr zumutbar (BSG vom 23. August 1989, SozR 5870 § 2 Nr 64; s auch aaO S 209 zur Frage, ob nicht ab 1988 insoweit von 18 Stunden/Woche auszugehen ist, so daß die Ausbildung mehr als 30 Stunden/Woche hätte dauern müssen).
  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 30/93

    Kindergeld - Berufsausbildung - Sprachkurs

    Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der Sprachkurs auch die Zeit und die Arbeitskraft von S. überwiegend in Anspruch genommen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 128/90

    Zumutbarkeit iS. von § 103 Abs. 1 AFG , objektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1

    In der Entscheidung des 10. Senats vom 23. August 1989 (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64; vgl auch BSGE 65, 243 = SozR 5870 § 2 Nr. 65), auf die das Landessozialgericht (LSG) sich stützt, spielte der Anspruch auf Ausbildungskindergeld (§ 2 Abs. 2 S 1 Nr. 1 BKGG) eine Rolle.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - L 22 R 389/13

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Rentenhöhe bei im Ausland

    Dies gilt auch für besondere Unterrichtsformen, bei denen ein Unterricht nicht in den sonst für Schulen üblichen Tageszeiten erteilt wird, wie Fernunterricht, Abendunterricht, Wochenendkurse (Gürtner in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 58 Rdnr. 36, 37 m. w. N. insbesondere BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 und BSG, Urteil vom 09. Juni 1988 - 4/11a RA 68/87).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2019 - L 14 R 394/18

    Keine Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung während der Verbüßung einer

  • LSG Sachsen, 09.07.1997 - L 4 An 24/97

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Fernstudiums bzw.

  • LSG Hessen, 21.06.1995 - L 6 Kg 389/94

    Kindergeldanspruch - Schulausbildung - Erwerbstätigkeit

  • SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

    Rentenversicherung

  • SG Gelsenkirchen, 16.04.2018 - S 51 R 657/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2012 - L 10 R 68/10
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2011 - L 9 R 940/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 R 324/06
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